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   OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19   

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OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19 (https://dejure.org/2020,31955)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2020 - 6 U 15/19 (https://dejure.org/2020,31955)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 6 U 15/19 (https://dejure.org/2020,31955)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Die von der Beklagten verwendete Formulierung "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2011 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden.

    Das scheidet schon deshalb aus, weil nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB im Vertrag unter anderem ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 19 ff., juris).

    Auch der weitere Hinweis der Widerrufsinformation auf eine Verpflichtung zur Zahlung von Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 18 ff., juris).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - für die vorliegende Entscheidung tragende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

    Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

    Im Übrigen ist der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens unabhängig hiervon zutreffend, weil auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens besteht (ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris).

    Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters).

    Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56 ff.; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Tageszins mit 0, 00 Euro angegeben ist).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2011 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden.

    Das scheidet schon deshalb aus, weil nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB im Vertrag unter anderem ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 19 ff., juris).

    Auch der weitere Hinweis der Widerrufsinformation auf eine Verpflichtung zur Zahlung von Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 18 ff., juris).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - für die vorliegende Entscheidung tragende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 56, juris).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
    Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.

    Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt "im Vertrag" und damit - wenn sie gleichwohl klar und verständlich sind - auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist das auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 59 - 60, juris).

    Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris).

  • BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
    Der Streitwert bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -, juris).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
    Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 283/18

    Rückabwicklung eines durch ein Darlehen finanzierten PKW-Kaufs aufgrund des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
    Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit für verwirrend zu halten, liefe darauf hinaus, in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht die in §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumte Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist auszuschließen, was nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen würde (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18).
  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 15/19
    Die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit für verwirrend zu halten, liefe darauf hinaus, in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht die in §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumte Möglichkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist auszuschließen, was nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen würde (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 - 12 U 68/18 -, Rn. 85ff., juris; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

  • OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 29/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

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